Bescheinigungen aus dem Standesamt

Eheschließungen, Trennungen und Scheidungen, eingetragene Partnerschaften und Lebensgemeinschaften, Geburten und Todesfälle, Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, inklusive Führung der entsprechenden Register und die Ausstellung von Bescheinigungen.

Für wen

Bescheinigungen aus dem Standesamt betreffen:

z.B. Eheschließungen, Trennungen und Scheidungen, eingetragene Partnerschaften und Lebensgemeinschaften, Geburten und Todesfälle, Staatsbürgerschaftsangelegenheiten. Die Führung der entsprechenden Register obliegt dem Standesamt der Gemeinde.

Beschreibung

Das Standesamt stellt folgende Bescheinigungen aus:

  • Geburtsscheine und Auszüge aus dem Geburtenregister
  • Trauscheine und Auszüge aus dem Heiratsregister
  • Totenscheine und Auszüge aus dem Sterberegister

So geht's

Die Gemeinde Lüsen bietet diesen Dienst über den Online-Dienst des Südtiroler Bürgernetzes an:

Online-Dienst Südtiroler Bürgernetz

Was ist notwendig

Allgemeine Voraussetzungen für die Anfrage sind:

Die Berechtigung

  • Urkunden des Standesamtes (z. B. Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) können grundsätzlich von der betroffenen Person selbst oder von einer dazu berechtigten/eng verwandten Person beantragt werden.
  • Bei minderjährigen Kindern: Eltern oder Erziehungsberechtigte.
  • Bei verstorbenen Personen: enge Verwandte oder Personen mit rechtlichem Interesse (z. B. Notar, Anwalt, Erben).
  • Manche Gemeinden verlangen in diesen Fällen eine schriftliche Begründung des Interesses.

Der Identitätsnachweis

  • Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments (Carta d’identità, Reisepass).
  • Bei Antrag durch Dritte: Vollmacht + Ausweiskopien (des Antragstellers und des Betroffenen).

Die Eintragung im Standesamt der Gemeinde

  • Die Urkunde kann nur dort ausgestellt werden, wo das Ereignis im Standesregister eingetragen ist (z. B. Geburtsurkunde nur in der Gemeinde, in der die Geburt registriert wurde).

Was Sie erhalten

Die angeforderte Bescheinigung aus dem Standesamt.

Fristen und Fälligkeiten

Der Antrag kann jederzeit gestellt werden.

Die digitalen Bescheinigungen werden vom Portal sofort erstellt. Die Bereitstellung der Dokumente in Papierform erfolgt auf Vereinbarung.

Kosten

keine

Verfahren, die mit dem Ergebnis verknüpft sind

keine Angabe

Einschränkungen

Eine vollständige Abschrift der Personenstandsurkunden des Standesamts kann nur auf ausdrücklichen Antrag des Betroffenen und wenn das Gesetz dies zulässt vom Standesbeamten ausgefertigt werden. Auszüge aus dem Standesamt können unabhängig davon ob der Standesamtsakt eingetragen oder übertragen worden ist, ausgestellt werden. Der Standesbeamte stellt den Auszug entsprechend der im Standesamt aufliegenden Akten aus.

Alle Bescheinigungen und Auszüge aus den Registern des Standesamts werden auf stempelfreiem Papier und gebührenfrei erlassen.

Jeder Bürger kann im Umgang mit der öffentlichen Verwaltung und den Betreibern von öffentlichen Diensten anstelle einer standesamtlichen Bescheinigung eine Selbsterklärung (Ersatzbescheinigung) abgeben kann.

Sonderfälle

Das Standesamt verwahrt die Personenstandsurkunden, die bis ins Jahr 1924 zurückreichen; Bescheinigungen früherer Ereignisse werden vom Pfarramt ausgestellt.

Voraussetzung für die Nutzung des Dienstes

Die Erfüllung der folgenden Voraussetzungen:

  • Berechtigung
  • Identitätsnachweis
  • Die Eintragung im Standesamt der Gemeinde

Kontakte

Verantwortliche Organisationseinheit

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 09.09.2025, 22:35 Uhr