Eine vollständige Abschrift der Personenstandsurkunden des Standesamts kann nur auf ausdrücklichen Antrag des Betroffenen und wenn das Gesetz dies zulässt vom Standesbeamten ausgefertigt werden. Auszüge aus dem Standesamt können unabhängig davon ob der Standesamtsakt eingetragen oder übertragen worden ist, ausgestellt werden. Der Standesbeamte stellt den Auszug entsprechend der im Standesamt aufliegenden Akten aus.
Alle Bescheinigungen und Auszüge aus den Registern des Standesamts werden auf stempelfreiem Papier und gebührenfrei erlassen.
Jeder Bürger kann im Umgang mit der öffentlichen Verwaltung und den Betreibern von öffentlichen Diensten anstelle einer standesamtlichen Bescheinigung eine Selbsterklärung (Ersatzbescheinigung) abgeben kann.